Ein Kfz.-Kaskoschaden liegt vor, wenn Ihr Fahrzeug durch Eigenverschulden, höhere Gewalt, Blitzschlag, Sturm, Hagel, Wild, Diebstahl, Brand oder auf sonstige Art und Weise beschädigt wurde.
Die Kaskoversicherung ist eine freiwillige Zusatzversicherung und dient im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung der Absicherung des eigenen Fahrzeugs gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust.
Der Kaskoversicherung liegt ein Vertrag mit dem Versicherungsunternehmen zugrunde, es gilt daher Vertragsrecht.
Die im Kfz.-Kaskoschadenfall zugrunde liegenden vertraglichen Ansprüche unterscheiden sich von den rechtlichen Ansprüchen im Kfz.-Haftpflichtschadenfall. Im Kaskoschadenfall gestaltet der Versicherer mit Hilfe der AKB die Vertragsbedingungen.
Die Ansprüche sind überschaubar, erstattet werden in der Regel nur die reinen Reparaturkosten, sowie die einfachen Bergungs- und Abschleppkosten. Sonstige Positionen wie Mietwagen, Nutzungsausfall, Wertminderung, Betriebsmittel und andere, sind von der vertraglich vereinbarten Leistung üblicherweise ausgeschlossen. Der Umfang der Ersatzleistungen der Kaskoversicherung ist in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) geregelt.
Vertragsrecht:
Für die Abwicklung eines Kfz Kaskoschadens ist das "Vertragsrecht" anzuwenden. Der Umfang der Ersatzleistungen der Kaskoversicherung ist in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) geregelt.
Schadensteuerung:
In der Schadensregulierung hat die Versicherung im Kfz.-Kaskoschadenfall einen größeren Einfluss auf die Schadensteuerung, als im Kfz.-Haftpflichtschadenfall. Ersetzt werden in der Regel nur die reinen Reparaturkosten, sowie die einfachen Bergungs- und Schleppkosten.
Schadengutachten:
Die Versicherung hat im Kasko Schadenfall ein Weisungsrecht und übt dieses in der Regel auch aus. Den Gutachter bestimmt die Versicherung.
Unfallgutachter im Kaskoschadenfall:
Der Grundsatz des Haftpflichtschadenrechtes, dass der Geschädigte einen neutralen und unabhängigen Schadengutachter wählen kann, gilt im Kaskofall nicht. Die Versicherung ist nicht verpflichtet, die Kosten für einen von Ihnen beauftragen, unabängigen Unfallgutachter zu tragen. Die Übernahme der Kosten für ein Schadengutachten sollten im Kaskoschadenfall mit der Versicherung abgestimmt werden. Im Regelfall wird die Versicherung ihr sogenanntes "Weisungsrecht" ausüben und den Gutachter selbst bestimmen. Im Einzelfall werden die Kosten für den Sachverständigen Ihres Vertrauens übernommen.
Gerne beraten wir Sie auch hierzu und unterstützen Sie während des gesamten Ablaufs.